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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2014 96)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2014 96: Verwaltungsgericht

Im Jahr 2014 wurde in einem Fall zum Gemeinderecht entschieden, dass die Nutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht unterliegt und die Auswahl der Berechtigten nach sachlichen Kriterien erfolgen muss. Ein Richter entschied in einem Fall von 2014 zum Verwaltungsrecht, dass die Gemeinde C. die Nutzung ihres Gemeindesaals öffentlich-rechtlich regeln muss und allen potenziellen Bewerbern die gleiche Chance auf Nutzung geben muss. Die Gemeinde C. hatte einem Beschwerdeführer die Nutzung des Saals für Ankaufsveranstaltungen untersagt, obwohl ähnliche Veranstaltungen zuvor erlaubt wurden. Der Richter entschied, dass der Ausschluss des Beschwerdeführers unzulässig war und gegen die Rechtsgleichheit verstiess.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 96

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2014 96
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2014 96 vom 02.10.2014 (AG)
Datum:02.10.2014
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2014 Gemeinderecht 487 96 Nutzung eines Gemeindesaals Untersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen...
Schlagwörter: Gemein; Gemeinde; Gemeindesaal; Gemeindesaals; Gemeinderat; Benutzung; Recht; Verfahren; Veranstaltungen; Auswahl; Zweckbestimmung; Reglement; Verfügung; Beschwerdeführers; Gemeinderecht; Gelegenheit; Nutzungsrecht; Kriterien; Begründung; Saals; Reglements; Häfelin/Müller/; Uhlmann; Verkaufs; Verkäufe; Untersteht; Interessierten; Berechtig-; Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2014 96

2014 Gemeinderecht 487

96 Nutzung eines Gemeindesaals Untersteht die Benutzung eines Gemeindesaals dem öffentlichen Recht, ist allen Interessierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu ge- ben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtig- ten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 2. Oktober 2014 in Sachen Z. gegen die Einwohner- gemeinde C. (75096/22.8).
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Sachverhalt Der Beschwerdeführer Z. handelt mit Altmetallen und Zinnwa ren. Für verschiedene Ankaufsveranstaltungen hat er den Gemeinde saal der Gemeinde C. angemietet. Ein Gesuch für zwei weitere ge plante Ankäufe von Edelmetallen im Jahr 2013 hat der Gemeinderat C. mit der Begründung abgewiesen, dass derartige Veranstaltungen mit der Zweckbestimmung des Gemeindesaals nicht vereinbar seien.
Aus den Erwägungen 2. a) Die Gemeinde C. verfügt über einen eigenen kommunalen Ge meindesaal. Die Benutzung des Saals wird in einem Reglement des Gemeinderats geregelt. Der Gemeindesaal dient der Pflege und För derung des geistigen, kulturellen, bildenden, geselligen und gesell schaftlichen Lebens der Gemeinde C. und des Einzugsgebiets (vgl. § 1 des Reglements). Es handelt sich somit beim Gemeindesaal um eine öffentliche Sache des Verwaltungsvermögens (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 2333). Die Benutzung des Gemeindesaals steht in erster Linie der Gemeinde für deren Veranstaltungen offen und danach im Rahmen der bestimmungsgemässen Nutzung des Saals der Allgemeinheit. In soweit steht er dann Privaten zur Verfügung, welche ihn für eigene, mit der Zweckbestimmung vereinbare, Zwecke mieten wollen. b) Die Vermietung des Gemeindesaals untersteht folglich dem öf fentlichen Recht. Die Auswahl von Nutzungsberechtigten erfolgt da her in einem geordneten öffentlich-rechtlichen Verfahren. In einem solchen Verfahren steht allen potentiellen Bewerbern grundsätzlich das gleiche Recht auf Benutzung zu. Das heisst, es ist allen Inte ressierten in einem offenen Verfahren die Gelegenheit zu geben, sich um das Nutzungsrecht zu bewerben. Die Auswahl der Berechtigten muss nach sachlichen Kriterien erfolgen. Es ist insbesondere der Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Gebot der Gleichbehandlung
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von Konkurrenten und das Willkürverbot zu beachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 2336). Allerdings ergibt sich aus den Grundrechten kein Anspruch auf eine bestimmte Nutzung. 3. a) Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde C. im Jahr 2013, ge mäss Auflistung für die Belegung, den Saal auch an 7 Tagen für die Durchführung von Warenmärkten vermietet. Es handelt sich dabei insbesondere auch um 5 Veranstaltungen mit An- und Verkäufen von Goldwaren. Insofern erweist sich die vom Gemeinderat in der ange fochtenen Verfügung enthaltene Begründung, wonach die Verkaufs veranstaltung des Beschwerdeführers gegen die Zweckbestimmung des Gemeindesaals verstossen würde, als nicht stichhaltig. Sodann ergibt sich auch aus § 10 des Reglements, dass Veranstaltungen wie Ausstellungen, Verkäufe, Lotto, Tombolas, Vorträge und ähnliches durchaus zu den bestimmungsgemässen Nutzungsarten des Gemein desaals zu zählen sind. Mit der Abweisung des Nutzungsgesuchs des Beschwerdeführers für den 23. September 2013 hat der Gemeinderat gegen die Bestimmung von § 10 des Benützungsreglements für den Gemeindesaal verstossen. Die Verfügung verletzt zudem die Rechts gleichheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 anderen Mitbewerbern erlaubt hat, vergleichbare An- und Verkaufsveranstaltungen durch zuführen. Der Ausschluss des Beschwerdeführers erweist sich daher als unzulässig.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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